Allgemeine Geschäftsbedingungen der Plan.tec. GmbH & Co. KG
1. Allgemeines
Nachstehende Geschäftsbedingungen sind Vertragsbestandteil aller mit der Plan.tec. KG abgeschlossenen Liefer- und Leistungsverträge. Abweichungen von den Geschäftsbedingungen, insbesondere Bedingungen des Käufers, gelten nur, wenn sie von uns schriftlich bestätigt werden.
2. Angebote und Preise
Die Angebote sind freibleibend. Alle Preise verstehen sich grundsätzlich zzgl. der jeweils geltenden Mehrwertsteuer. Bestellungen sowie mündliche Vereinbarungen sind nur verbindlich, wenn sie schriftlich bestätigt sind. Vertraglich vereinbart ist der Inhalt der Auftragsbestätigung, auch soweit dieser vom Angebot abweicht.
3. Zahlungsbedingungen
Die Zahlung hat innerhalb von 10 Tagen nach Rechnungsdatum netto in € zu erfolgen. Kleinaufträge bis zu 75,– €, Reparatur-, Wartungs- und Mietrechnungen sind sofort netto zahlbar. Bei neuen Geschäftsverbindungen kann Zahlung bei Lieferung oder Vorauszahlung verlangt werden.
Bei noch ausstehenden Forderungen werden Zahlungen zunächst mit älteren Forderungen verrechnet.
Bei Überschreitung der Zahlungsfrist sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 8% über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank zu verlangen.
Gegen unsere Forderungen kann der Käufer nur dann aufrechnen, wenn die Gegenforderung des Käufers unbestritten ist oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt; ein Zurückbehaltungsrecht kann er nur geltend machen, soweit es auf Ansprüchen aus demselben Kaufvertrag beruht.
4. Lieferung und Lieferverzug
Die Lieferung erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Käufers. Die Wahl des Versandweges bleibt uns vorbehalten. Sonderwünsche in der Wahl des Versandweges werden wir nach Möglichkeit berücksichtigen. Mehrkosten gehen zu Lasten des Käufers.
Liefertermine sind unverbindlich und werden nach Möglichkeit eingehalten. Bei höherer Gewalt, Streik, Aussperrung oder Betriebsstörungen – auch unserer Lieferwerke – tritt kein Lieferverzug ein. Der Käufer kann 6 Wochen nach Überschreiten eines unverbindlichen Liefertermins eine angemessene Nach-frist setzen. Schadensersatzansprüche aus dem Lieferverzug kann der Käufer nur stellen, wenn der Plan.tec. KG Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen werden kann und auch dann nur soweit, wie die Plan.tec. KG die fällige Leistung in einem erheblichen Umfange nicht erbringt.
5. Gewährleistung
Hinsichtlich der Gewährleistung gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit nachstehend nichts Abweichendes vereinbart ist.
Ist der Liefergegenstand mangelhaft oder entsprechen dessen Eigenschaften nicht einer vom Verkäufer übernommenen Beschaffenheitsgarantie oder wird der Käufer durch Fabrikations- oder Materialmängel, die bereits bei Lieferung bestanden und von denen er selbst keine Kenntnis hatte oder haben konnte, geschädigt, hat er innerhalb einer Frist von 12 Monaten, beginnend mit dem Tag der Lieferung, Anspruch auf Gewährleistung nach Maßgabe der folgenden Bedingungen:
Die Gewährleistung beschränkt sich auf die Verpflichtung, den Mangel nach unserer Wahl entweder durch Ersatzlieferung oder durch Nachbesserung zu beheben.
Erfüllungsort für die Gewährleistung ist, soweit nicht anders vereinbart, der Geschäftssitz der Plan.tec. KG. Fracht, Verpackung sowie Wegzeit und Fahrtkosten des Technikers gehen zu Lasten des Kunden.
Natürlicher Verschleiß und Beschädigungen durch unsachgemäße Behandlung oder Schäden aus der Durchführung von Maßnahmen, wie z. B. Installations- oder Wartungsarbeiten sowie Funktionsprüfungen, durch nicht von der Plan.tec. KG autorisierte Personen, sind von der Gewährleistung ausgeschlossen.
Besondere Gewährleistungsbestimmungen für Programme (Software): Für die im Lieferumfang enthaltenen Programme (Software) übernimmt die Plan.tec. KG keine Gewähr dafür, dass die Programmfunktionen den Anforderungen des Auftraggebers genügen oder in der von ihm getroffenen Auswahl zusammenarbeiten. Nach dem derzeitigen Stand der Technik kann darüber hinaus eine vollständige Fehlerfreiheit von Software-Produkten nicht garantiert werden. Die Plan.tec. KG haftet nicht für Schäden aus falscher Programmierung.
Gewährleistungsansprüche müssen unverzüglich schriftlich erhoben werden. Außerdem muss sofort und ausdrücklich kostenlose Nachbesserung verlangt werden. Durch die Nachbesserung oder Ersatzlieferung wird die Gewährleistungspflicht nicht verlängert oder erneuert.
Alle anderen Ansprüche, insbesondere Schadensersatzansprüche, auch auf Ersatz von entgangenem Gewinn oder Folgeschäden, sind ausgeschlossen, soweit die Haftung sich nicht aus dem Fehlen einer garantierten Beschaffenheit oder aus grober Fahrlässigkeit der Plan.tec. KG ergibt.
Bei unerheblichen Mängeln bleibt der Gewährleistungsanspruch des Käufers auf die Minderung begrenzt. Rücktritt und Schadensersatzansprüche sind in diesen Fällen ausgeschlossen.
Für Instruktionsfehler, z. B. Mängel der Montage- oder Bedienungsanleitung, haften ausschließlich die dafür verantwortlichen Hersteller.
6. Garantieleistungen der Hersteller
Soweit der Hersteller einer Ware Garantiezusagen macht, wird die Plan.tec. KG diese an seine Kunden weitergeben und bei ihrer Inanspruchnahme Hilfestellung leisten. Eventuelle Fahr- und Wegezeitkosten sowie Technikereinsätze sind nach den jeweils geltenden Stundensätzen vom Kunden zu tragen.
7. Zusätzliche Bedingungen für Reparatur-/Wartungsarbeiten
Der Kunde ist für die Sicherung von Daten und Programmen auf Geräten, die zur Reparatur abgeholt oder gebracht werden, selbst verantwortlich. Im Fall eines Datenverlustes wird die Installation eines vom Kunden gelieferten Betriebssystems zugesagt, nicht jedoch die Herstellung des Installations-zustandes bei der Entgegennahme des Gerätes.
Für den Erhalt und/oder den Bestand von Daten und Installationen auf den zu Reparaturzwecken übergebenen Geräten übernimmt die Plan.tec. GmbH & Co. KG keine Gewähr.
Bei Instandsetzungsarbeiten, und zwar auch soweit die Nachbesserung durch Austausch von Teilen oder Geräten erfolgt, leistet die Plan.tec. KG Gewähr für garantierte Eigenschaften und für die Fehlerfreiheit der Nachbesserungs-arbeiten und der dabei verwendeten Teile entsprechend dem jeweiligen Stand der Technik.
Die Gewährleistungsfrist beträgt 12 Monate.
Bei der Vornahme von Nachbesserungsarbeiten an bei der Plan.tec. KG erworbenen Geräten (Kaufnachweis erforderlich), wird der Auslieferungs-zustand wieder hergestellt. Darüber hinaus gehende Installationen von Hard- und Software sind kostenpflichtig.
Wird der beanstandete Fehler bei Überprüfung nicht festgestellt, ist ein benötigtes Ersatzteil nicht mehr zu beschaffen oder wurde der Auftrag während der Ausführung zurückgezogen, so werden dem Auftraggeber die entstandenen Kosten in Rechnung gestellt. Gleiches gilt auch dann, wenn der Kunde zum vereinbarten Termin für Reparaturarbeiten nicht angetroffen wurde.
8. Abnahme
Verweigert der Käufer die Abnahme des Kaufgegenstandes länger als 14 Tage, so sind wir berechtigt, nach Setzen einer Nachfrist von 14 Tagen vom Vertrag zurückzutreten und Schadenersatz statt der Leistung zu verlangen.
9. Eigentumsvorbehalt
Die Ware bleibt bis zur restlosen Bezahlung (bei Scheck oder Wechsel bis zur Einlösung) im Eigentum der Plan.tec. KG. Der Eigentumsvorbehalt besteht für alle Forderungen, die die Plan.tec. KG gegen den Käufer nachträglich erwirbt, z. B. aufgrund von Reparaturen und Ersatzteillieferungen sowie sonstigen Leistungen.
Bei Pfändungen oder sonstigen Zugriffen Dritter hat der Käufer uns sofort schriftlich Mitteilungen zu machen und den Dritten unverzüglich auf unseren Eigentumsvorbehalt hinzuweisen. Die entstehenden Kosten zur Aufhebung des Zugriffs und zur Wiederherbeischaffung der Waren trägt der Käufer, sofern sie nicht von Dritten eingezogen werden können.
Mehrere Lieferungen gelten als ein Geschäft. Somit geht das Eigentum an den Waren auf den Käufer erst über, wenn sämtliche Lieferungen vollständig bezahlt sind. Der Käufer ist ermächtigt, die Ware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr weiterzuveräußern. Er ist verpflichtet, unser Eigentumsrecht durch rechtsgültige Abmachungen abzusichern. Der Käufer tritt hiermit die Forderungen gegen den Kunden an uns ab. Erfolgt trotzdem Zahlung an den Verkäufer, so hat dieser die eingegangenen Beträge treuhänderisch, ohne Vermischung mit seinem Vermögen, zu verwalten und sofort an uns auszuhändigen. Für den Fall der Forderungsabtretung haftet der Käufer für den Eingang der Zahlung.
10. Datenschutz
Wir weisen darauf hin, dass Ihre personenbezogenen Daten per EDV gespeichert werden, um einen ordnungsgemäßen Geschäftsablauf zu gewährleisten. Nach § 26 Abs. 1 und 43 Abs. 3 BDSG sind wir gehalten, Sie von der ersten Speicherung bzw. Übermittlung in Kenntnis zu setzen. Wir tun dies hiermit. Weitere Benachrichtigungen durch uns erfolgen nicht.
11. Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort für alle Ansprüche aus Geschäftsverbindungen einschließlich Wechsel- und Scheckforderungen ist der Sitz der Plan.tec. KG. Gerichtsstand ist Hannover.
12. Sonstiges
Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, so berührt dieses die Wirksamkeit des Vertrages in seiner Gesamtheit nicht. An die Stelle der unwirksamen oder unwirksam gewordenen Bestimmung tritt vielmehr eine rechtlich wirksame, die der unwirksamen oder unwirksam gewordenen Bestimmung unter Berücksichtigung der beiderseitigen wirtschaftlichen Interessen am nächsten kommt.
Sofern Vertragsabschlüsse zwischen der Plan.tec. KG und Verbrauchern i.S.d. § 13 BGB getroffen werden oder worden sind, gelten die gesetzlichen Regelungen, soweit vorstehende Bestimmungen aus diesem Grund unwirksam sein sollten.
Die Bedingungen für Wartungsverträge werden im einzelnen gesondert vereinbart.
Stand: November 2009




